Regresse

Mieterregress

Wir schauen für Sie Ihren aktuellen Aktenbestand im Hinblick auf einen Mieterregress durch und bearbeite diesen für Sie!

Sollten weitere Ermittlungen -wie z. Bsp. zum Verbleib des Mieters, des Verschuldensgrades oder zu einer Haftpflichtversicherung- erforderlich sein, wird Ihnen diese Arbeit von uns abgenommen!

Sämtliche weiteren, für den Regress erforderlichen Voraussetzungen oder Ausschlussgründe, werden geprüft und berücksichtigt.

Da es für den Regressweg auf die jeweiligen Verschuldensgrade ankommt, ist eine qualifizierte Prüfung erforderlich, die viel Erfahrung und Wissen voraussetzt.

Unmittelbarer Regress gegen den Mieter

Grundsätzlich ist ein unmittelbarer Regress gegen den Mieter bzw. den vom Mietvertrag mit umfassten Personen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. 

Selbst wenn der Mieter über eine Haftpflichtversicherung verfügt, ist bei grober Fahrlässigkeit eine Regressrealisierung beim Haftpflichtversicherer möglich. Ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer scheidet jedoch aus.

Regress bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Mieters

Sofern eine Haftpflichtversicherung besteht, werden die Voraussetzungen für die Beteiligung am TA-Mieterregress geprüft und die Ansprüche entsprechend den TA-Grundsätzen angemeldet.

Andernfalls werden die Forderungen nach der einschlägigen BGH- Rechtsprechung in Form eines Regresses/Innenausgleichs zwischen Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 78 Abs. 2 VVG (Doppelversicherung) geltend gemacht.

Teilungsabkommen (TA) Mieterregress

Zwischen bestimmten Gebäudeversicherern und Allgemeinen Haft-pflichtversicherern kann aufgrund eines Teilungsabkommens unter-einander eine erleichterte Abwicklung der Regresse erfolgen.
Voraussetzung ist, dass die Versicherer dem Teilungsabkommen beigetreten und, dass die im Teilungsabkommen festgelegten Voraus-setzungen erfüllt sind.

Das Teilungsabkommen kam als Reaktion auf die BGH Recht-sprechung zu den Ausgleichsansprüchen des Gebäudeversicherers in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F..

Das Teilungsabkommen hat die Fassung vom Januar 2022. Der letzte Stand der beteiligten Versicherer ist vom Januar 2022.
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